Ausbildungsbegriffe

Einige wesentliche Begriffe rund um die Ausbildung


Ausbildender / Ausbildende
ist, wer jemanden zur Berufsausbildung einstellt und mit ihm/ihr einen Berufsausbildungsvertrag abschließt (z. B. ein Unternehmen, Betrieb).
Ausbilder / Ausbilderin
ist, wer im Betrieb für die gesamte Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist. Das kann der/die Inhaber/-in selbst oder eine beauftragte Person sein.
Auszubildender / Auszubildende
ist, wer ausgebildet wird.
Ausbildungsberater / -innen
Ausbildungsberater/-innen sind Mitarbeiter/-innen der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammern. Sie beraten die Auszubildenden und die Betriebe zu allen Fragen der Berufsausbildung. Ferner überwachen sie die Durchführung der Berufsausbildung.
Ausbildungsordnung
Für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine Ausbildungsordnung; sie enthält die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und bestimmt die Dauer, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung.
Ausbildungsstätte
Die Ausbildungsstätte ist der Ort, an dem die Ausbildung durchgeführt wird.
Sachlich und zeitlich gegliederter Ausbildungsplan
Dieser soll sowohl den sachlichen Aufbau als auch den zeitlichen Ablauf der Berufsausbildung auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung ausweisen. Für die meisten Berufe verfügt die Kammer über Muster.
Eignung der Ausbildungsstätte
Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildunggeeignet sein. Das ist der Fall, wenn der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden.

Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen Gewähr leisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können. Die Zahl der Fachkräfte muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden stehen.

Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn jene durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden. Dies kann insbesondere in überbetrieblichen Ausbildungsstätten und durch Verbundausbildung geschehen.
Eignung des / der Ausbildenden
Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Der/die Ausbildende hat eine/n selbstausbildende/n oder eine/n verantwortliche/n Ausbilder/-in zu bestellen und der Kammer zu benennen. Das geschieht unter Verwendung der Ausbilderkarte.
Eignung des Ausbilders / der Ausbilderin
Zum Ausbilden ist die persönliche (siehe Eignung des/der Ausbildenden) und die fachliche Eignung erforderlich. Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
  • das 24. Lebensjahr vollendet hat
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsgehilfenprüfung) erfolgreich abgelegt hat. Das Gesetz sieht Ausnahmeregelungen genereller Art vor, so z. B. für Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen, die einschlägig tätig gewesen sind.
  • Es sind weitere Ausnahmen möglich. Auskünfte dazu erteilen die zuständigen IHK`s.
  • über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind ggf. durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung). Für Klein- und Mittelbetriebe gibt es Ausnahmen.
Form des Ausbildungsvertrages
Der/die Ausbildende hat vor Beginn der Berufsausbildung mit dem/der Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Dafür soll ein Formularsatz verwendet werden. Dieser besteht aus:
  • dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse, der vom Ausbildungsbetrieb zu unterzeichnen ist,
  • zwei Ausbildungsvertrags-Exemplaren, die von beiden Parteien unterschreiben werden müssen.
Ausbildungsdauer
Die jeweilige Ausbildungsordnung bestimmt die Ausbildungsdauer. Sie beträgt in der Regel drei bzw. dreieinhalb Jahre. Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungsdauer muss verkürzt werden, wenn der/die Auszubildende ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule, die anrechnungspflichtig ist, mit Erfolg besucht hat. Ist zu erwarten, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht (z.B. Abiturienten, Realschulabsolventen), so können die Vertragspartner die Ausbildungsdauer auf Antrag verkürzen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des/der Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, z. B. bei längerer Krankheit.
Probezeit
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Ort der Ausbildung
Der Ort der Ausbildung gibt an, wo die Ausbildung tatsächlich stattfindet. Er ist im Berufsausbildungsvertrag einzutragen. Filialbetriebe müssen ggf. die Filialen erwähnen, wenn auch dort ausgebildet werden soll.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind mit Inhalt und Dauer festzulegen.
Vergütung
Die Ausbildungsvergütung ist für jedes Ausbildungsjahr einzutragen. Sie muss angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen. Sofern eine Tarifbindung vorliegt, gelten die Tarifverträge.
Tägliche Ausbildungszeit
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hat ihre obere Grenze im Arbeitszeitgesetz bzw. in tariflichen Regelungen. Für Jugendliche ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.
Urlaub
Der Mindesturlaub ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem betreffenden Tarifvertrag oder dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch ist für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) ggf. auch anteilig in den Vertrag einzutragen.
Sonstige Vereinbarungen
Der Vertrag darf keine Vereinbarungenenthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zu Ungunsten des/der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bezeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt.
Zwischen- und Abschlussprüfung
Inhalt und Durchführung der Zwischen- und der Abschlussprüfung werden durch die Ausbildungsordnung im jeweiligen Beruf und die Prüfungsordnung geregelt. Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende/n zu den Prüfungen freizustellen.
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird während der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung durchgeführt. An der Zwischenprüfung nehmen nur Auszubildende teil.
Abschlussprüfung
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Anmeldung des Prüflings erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb auf Formularen, die die Kammer rechtzeitig versendet.

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den vorgeschriebenen Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis (Berichtsheft) ordnungsgemäß und zeitnah geführt hat (für Umschüler keine Zulassungsvoraussetzung) und
  • wessen Ausbildungsverhältnis beider Kammer registriert ist.

Bei bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages der Feststellung des Gesamtergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Bei nicht bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vorgesehenen Termin. Es verlängert sich auf Verlangen des/der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

Was ist sonst noch zu beachten?

Ärztliche Untersuchung
Mit der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahren) darf nur begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden sind und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt. Die Industrie- und Handelskammer darf Berufsausbildungsverträge in das Verzeichnis nur eintragen, wenn ihr mit den Berufsausbildungsverträgen zugleich eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorgelegt wird.
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der/die Jugendliche nachuntersucht worden ist.
Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis
Der/die Auszubildende hat einen Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis (Berichtsheft) zu führen. Der/die Ausbildende (Betrieb) hat die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen. Das Berichtsheft ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
Beginn der Berufsausbildung
Zu Beginn der Berufsausbildung hat der/die Auszubildende dem/der Ausbildenden (Betrieb) vorzulegen:
  1. Lohnsteuerkarte
  2. Sozialversicherungsausweis/ Versicherungsnachweisheft
  3. Mitgliedsbescheinigungeiner Krankenkasse
  4. Gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende.
Berufsschulbesuch
Alle Auszubildenden sind für die Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig. Der/die Ausbildende(Betrieb) hat den/die Auszubildende/n vor Beginn der Berufsausbildung beider zuständigen Berufsschule anzumelden, ihn/sie während der Ausbildung zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten und freizustellen. Durch den Besuch der Berufsschule darf kein Entgeltausfall eintreten.
Berufsschulzeugnis vorlegen
Auszubildende sind verpflichtet, das Berufsschulzeugnis im Betrieb vorzulegen. Dazu gehört auch, dass der/die Auszubildende den/die Ausbildende/n darüber informiert, welche Gegenstände im Unterricht in der Berufsschule behandelt wurden und wie sein Leistungsstand dort ist. Weigert sich der/die Auszubildende, das Zeugnis vorzulegen, so handelt er vertragswidrig.
Entschuldigungspflicht bei Fernbleiben
Bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen hat der/die Auszubildende dem/der Ausbildenden (Betrieb) unverzüglich Nachricht zu geben und ihm/ihr dabei die Gründe für das Fernbleiben anzugeben. Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sind dem/der Ausbildenden vom Auszubildenden unverzüglich mitzuteilen. Bei Arbeitsunfähigkeit kommt noch die weitere Pflicht hinzu, dem/derAusbildenden spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung darüber zuzuleiten.
Freistellung für die Berufsschule
Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes hat der/die Ausbildende den/die Auszubildende/n für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er/sie muss ihm/ihr die für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erforderliche Zeit gewähren, darf ihn/sie also während dieser Zeit nicht beschäftigen. Für die Zeit der Freistellung, also für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, ist die Vergütung dem/der Auszubildenden fortzuzahlen.
Lernpflicht des/der Auszubildenden
Der/die Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der/die Auszubildende muss sich nach besten Kräften, d. h. unter größtmöglicher Anspannung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten, um das Erlernen des Berufs bemühen.
Mutterschutzgesetz
Es gewährt:
  • Gesundheitsschutz durch Verhinderung übermäßiger körperlicher Anstrengung, Freistellungvon der Arbeit innerhalb bestimmter Schutzfristen und Gewährung von Stillzeiten.
  • Kündigungsschutz, der nicht nur die ordentliche, sondern auch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund verbietet.
  • Entgeltschutz durch Ansprüche auf Mutterschutzlohn gegen den Arbeitgeber und Mutterschaftsgeld gegen die Krankenkasse in Höhe des Durchschnittsverdienstes.
Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen
Der Verpflichtung des/der Ausbildenden, den/die Auszubildende/n für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen sowie für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen, entspricht auf Seiten des/der Auszubildenden dessen/deren Pflicht, an diesen Ausbildungsmaßnahmen, für die er/sie freigestellt wird, auch teilzunehmen.

( Ohne Gewähr! )