Praktische Ausbildung
In den Klassen I bis III wird neben der Erteilung des Unterrichts eine praktische Ausbildung von
insgesamt 2.500 Zeitstunden durchgeführt. Die praktische Ausbildung umfasst Versorgungsformen der stationären, teilstationären und ambulanten Pflege und kann in folgenden Einrichtungen
durchgeführt werden:
- Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne
§ 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt
- Ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt
- Psychiatrische Klinik mit geronto-psychiatrischer Abteilung oder andere Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie
- Allgemeinkrankenhaus, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt oder geriatrischer Fachklinik
- Geriatrische Rehabilitationseinrichtungen
- Einrichtungen der offenen Altenhilfe
Davon müssen mindestens 2.000 Zeitstunden in Einrichtungen nach Nummer 1 und Nummer 2 abgeleistet werden. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung zur Altenpfleger(in) trägt die
Berufsfachschule Altenpflege.