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Seit 2003 sind wir als Gleichstellungsbeauftragte an unserer Schule tätig. Die Notwendigkeit, eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen, ergibt sich aus § 23, Abs. 1, Satz1 NGG (Niedersächsisches Gleichstellungsgesetz), das zum 1.1.1998 in Kraft getreten ist. Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten konzentriert sich auf alle personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten, die die geschlechterspezifischen Belange der Beschäftigten berühren könnten. |
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→ Unsere Schwerpunkte |
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